Diese Vereinbarung wird zwischen der Soundstream Licensing Pty Ltd T/A Melodial („Lizenzgeber“) und dem abonnierenden Unternehmen („Lizenznehmer“) geschlossen. Sie räumt dem Lizenznehmer eine Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe der Musik von Melodial in der lizenzierten Betriebsstätte in Deutschland ein. Die Parteien vereinbaren Folgendes:
1. Einräumung der Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe
Lizenzeinräumung: Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer hiermit eine nicht ausschließliche Lizenz ein, den Musikkatalog von Melodial an einem bestimmten Geschäftsstandort („lizenzierte Betriebsstätte“) öffentlich wiederzugeben, und zwar jeweils von einem Gerät aus. Das genutzte Gerät darf über eine Lautsprecheranlage beliebig viele Lautsprecher, Räume oder Zonen in der lizenzierten Betriebsstätte versorgen, sofern überall dieselbe Wiedergabe zur gleichen Zeit läuft. Der Lizenznehmer darf jederzeit wechseln, welches Gerät er nutzt, darf jedoch nicht von mehr als einem Gerät gleichzeitig wiedergeben. Die gleichzeitige Wiedergabe unterschiedlicher Musik in unterschiedlichen Bereichen erfordert für jeden Bereich ein eigenes Abonnement und eine eigene Lizenz (Bescheinigung). Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer, den Katalog von Melodial, an dem Melodial alleinige Rechteinhaberin ist, als Hintergrund- oder Vordergrundmusik innerhalb der lizenzierten Betriebsstätte zur Unterhaltung von Gästen oder Mitarbeitern wiederzugeben. Sämtliche Rechte, die Melodial innehat oder kontrolliert und die für diese öffentliche Wiedergabe in der lizenzierten Betriebsstätte erforderlich sind, sind von dieser Einräumung umfasst. Der Lizenznehmer darf diese Lizenz nicht auf weitere Standorte oder auf die gleichzeitige Wiedergabe von weiteren Geräten übertragen oder erstrecken; jeder Geschäftsstandort und jede weitere gleichzeitige Wiedergabe erfordert ein eigenes Abonnement und eine eigene Lizenz (Bescheinigung), sofern nicht schriftlich etwas anderes genehmigt wurde.
2. Gebiet
Gebiet: Diese Lizenz gilt in der lizenzierten Betriebsstätte in Deutschland. Betreibt der Lizenznehmer Betriebsstätten in einem anderen Land, so gelten dafür ein eigenes Abonnement und das Lizenzdokument dieses Gebiets. Die eingeräumten Rechte sind diejenigen, deren alleinige Inhaberin Melodial ist; sie werden unmittelbar durch die Rechteinhaberin und nicht über eine Verwertungsgesellschaft ausgeübt.
3. Laufzeit der Lizenz
Laufzeit: Diese Vereinbarung und die durch sie eingeräumte Lizenz beginnen mit dem Tag, an dem das Abonnement des Lizenznehmers für den Dienst von Melodial beginnt, und gelten für die Dauer des aktiven Abonnementzeitraums, sofern sie nicht zuvor nach Maßgabe dieser Vereinbarung beendet werden. Läuft das Abonnement aus oder wird es beendet, so enden die hiermit eingeräumten Rechte zur öffentlichen Wiedergabe unmittelbar. Der Lizenznehmer muss ein aktives Melodial-Abonnement unterhalten, um sich auf diese Lizenzbescheinigung berufen zu können. Der Lizenzgeber kann bei Verlängerung oder soweit erforderlich aktualisierte Lizenzbescheinigungen ausstellen, um den jeweils geltenden Bedingungen oder Änderungen des anwendbaren Rechts Rechnung zu tragen.
4. Rechte und Befugnisse des Lizenzgebers
Rechteklärung: Der Lizenzgeber erklärt und gewährleistet, dass Melodial an der gesamten über den Melodial-Dienst bereitgestellten Musik alleinige Rechteinhaberin ist und über alle Rechte verfügt, die für die öffentliche Wiedergabe und die Unterlizenzierung an gewerbliche Nutzer erforderlich sind. Jeder bereitgestellte Titel ist ein Originalinhalt, der vom Lizenzgeber produziert oder kontrolliert wird, ohne Rückgriff auf Repertoire Dritter oder auf von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenes Repertoire. Der Lizenzgeber bestätigt, dass er die Urheberrechte und Erlaubnisse (Rechte an der Musikkomposition, Rechte an der Tonaufnahme und verwandte Schutzrechte) erworben hat und innehat, die erforderlich sind, um dem Lizenznehmer die Rechte zur öffentlichen Wiedergabe der Musik in einem gewerblichen Betrieb einzuräumen. Der Lizenzgeber ist daher befugt, diese Lizenz einzuräumen, und die gestattete Nutzung der Musik durch den Lizenznehmer verletzt nach bestem Wissen des Lizenzgebers keine Urheberrechte Dritter und erfordert keine zusätzlichen Erlaubnisse.
Unterlizenzierung: Die dem Lizenznehmer eingeräumten Rechte zur öffentlichen Wiedergabe sind eine zulässige Unterlizenz der Rechte des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist befugt, diese Rechte zur öffentlichen Wiedergabe für die Nutzung durch den Lizenznehmer in gewerblichen Räumen unterzulizenzieren. Sämtliche Vergütungen oder Gebühren an Komponisten, Künstler oder Rechteinhaber für die öffentliche Nutzung der Musik wurden vom Lizenzgeber gezahlt, es wurde darauf verzichtet oder sie wurden anderweitig abgegolten. Dementsprechend schuldet der Lizenznehmer, soweit nach anwendbarem Recht zulässig, keinem Dritten weitere Vergütungen oder Lizenzgebühren für die von dieser Vereinbarung erfassten Nutzungen der Musik von Melodial.
5. Einhaltung des deutschen Rechts der öffentlichen Wiedergabe
Keine zusätzliche Lizenz erforderlich: Die Werke und Tonträger des Melodial-Katalogs gehören nicht zum von der GEMA oder der GVL wahrgenommenen Repertoire. Die Soundstream Licensing Pty Ltd ist die juristische Person, die jede Aufnahme des Katalogs auf eigene Initiative und Verantwortung erstmals aufgezeichnet hat, und damit Tonträgerherstellerin des gesamten Katalogs im Sinne des § 85 Abs. 1 UrhG. Keine natürliche Person ist Urheber (§ 7 UrhG) oder ausübender Künstler (§ 73 UrhG) eines Werkes oder einer Aufnahme des Katalogs. In Bezug auf den Katalog gibt es keinen Urheber, dessen Rechte von der GEMA wahrgenommen werden, keinen ausübenden Künstler mit einem Vergütungsanspruch nach § 78 Abs. 2 UrhG und keinen Tonträgerhersteller außer Soundstream, der einen Beteiligungsanspruch nach § 86 UrhG geltend machen könnte. Die Vermutung der Wahrnehmung durch die GEMA (GEMA-Vermutung) ist für den Melodial-Katalog durch die Bescheinigung über Rechteinhaberschaft und Repertoireausschluss und die auf Anfrage verfügbaren Katalog-Metadaten widerlegt. Soundstream ist weder Mitglied noch Berechtigte der GEMA oder der GVL und hat ihnen keinen Wahrnehmungsauftrag erteilt. Soundstream übt das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§§ 15 Abs. 2 und 21 UrhG) unmittelbar selbst aus und räumt es jeder abonnierenden Betriebsstätte durch den Abonnementvertrag ein. Die öffentliche Wiedergabe des Katalogs in der lizenzierten Betriebsstätte ist daher unmittelbar durch die Inhaberin sämtlicher betroffenen Rechte gestattet und begründet, soweit nach anwendbarem Recht zulässig, keinen von diesen Verwertungsgesellschaften wahrzunehmenden Vergütungsanspruch.
Internationale Normen: Diese Vereinbarung ist im Einklang mit dem Urheberrechtsgesetz und den internationalen Verträgen zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten auszulegen. Melodial ist unmittelbare Inhaberin sämtlicher Rechte an der von ihr bereitgestellten Musik, und die Nutzung durch den Lizenznehmer ist nach deutschem Recht ohne Rückgriff auf GEMA oder GVL gestattet. Bei Rückfragen einer Behörde oder Verwertungsgesellschaft belegen diese Vereinbarung, die Musiklizenzbescheinigung und die Bescheinigung über Rechteinhaberschaft und Repertoireausschluss, dass die Musik in der lizenzierten Betriebsstätte rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe lizenziert ist.
Englische Referenzübersetzung von Ziffer 5
No Additional Licence Required: The works and phonograms in the Melodial catalogue do not form part of the repertoire managed by GEMA or GVL. Soundstream Licensing Pty Ltd is the legal person that first fixed each recording in the catalogue on its own initiative and responsibility and is therefore the phonogram producer of the whole catalogue within the meaning of Section 85(1) of the German Copyright Act (UrhG). No natural person is the author (Section 7 UrhG) or performer (Section 73 UrhG) of any work or recording in the catalogue. In respect of the catalogue there is no author whose rights are managed by GEMA, no performer with a remuneration claim under Section 78(2) UrhG, and no phonogram producer other than Soundstream who could assert a participation claim under Section 86 UrhG. The presumption of management by GEMA (GEMA-Vermutung) is rebutted for the Melodial catalogue by the Rights Certificate and the catalogue metadata available on request. Soundstream is neither a member nor a rightsholder-client of GEMA or GVL and has given them no administration mandate. Soundstream exercises the right of communication to the public (Sections 15(2) and 21 UrhG) directly and grants it to each subscribing venue through the subscription contract. Accordingly, the communication to the public of the catalogue at the Licensed Premises is authorised directly by the owner of all rights concerned and, to the extent permitted by applicable law, does not give rise to any remuneration claim to be administered by those collective management organisations.
International Norms: This Agreement is intended to be interpreted consistently with the German Copyright Act (UrhG) and international copyright and related-rights treaties. Melodial is the direct rights holder for all music it provides, and Licensee's use of the music as licensed is authorised under German law without reliance on GEMA or GVL. If any question arises from a local authority or a collective management organisation, this Agreement, together with the Music Licence Certificate and the Rights Certificate, demonstrates that the music is lawfully licensed for public use at the Licensed Premises.
6. Bescheinigungen und Kontrollen
Musiklizenzbescheinigung: Mit Abschluss des Abonnements stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Musiklizenzbescheinigung zur Verfügung, die die Bedingungen dieser Vereinbarung wiedergibt und den Lizenznehmer sowie die von ihr erfasste lizenzierte Betriebsstätte benennt. Diese Bescheinigung (die im Kundenkonto des Lizenznehmers heruntergeladen werden kann) dient als Nachweis dafür, dass der Lizenznehmer über eine unmittelbare Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe der Musik von Melodial verfügt. Die Bescheinigung weist darauf hin, dass die Musik von Melodial für die öffentliche Wiedergabe vorab freigegeben ist und dass für die Wiedergabe nach dieser Vereinbarung in der lizenzierten Betriebsstätte keine zusätzliche Lizenz von der GEMA oder der GVL erforderlich ist. Der Lizenznehmer sollte diese Bescheinigung am Geschäftsstandort aufbewahren (in Papierform oder digital) und sie bei einer Kontrolle oder Anfrage vorlegen. Der Lizenzgeber stellt im gleichen Kundenkonto außerdem eine Bescheinigung über Rechteinhaberschaft und Repertoireausschluss („Rechtebescheinigung“) für die lizenzierte Betriebsstätte bereit, die die Grundlage der Rechteinhaberschaft des Lizenzgebers am Katalog und dessen Ausschluss aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaften nach dem Recht des Gebiets darlegt. Beide Bescheinigungen können online über die auf ihnen abgedruckte URL und den QR-Code überprüft werden.
Umgang mit Anfragen: Wenn ein Beauftragter oder Vertreter einer Verwertungsgesellschaft oder einer anderen Lizenzstelle (zum Beispiel GEMA oder GVL) sich an die lizenzierte Betriebsstätte wendet oder diese besucht, um sich nach Musiklizenzen zu erkundigen, sollte der Lizenznehmer die Melodial-Musiklizenzbescheinigung als Nachweis der Erlaubnis vorlegen, kein Haftungsanerkenntnis abgeben und keiner Zahlung zustimmen, ohne zuvor Melodial zu kontaktieren. Die Bescheinigung und diese Vereinbarung legen die Grundlage dar, auf der die Musik lizenziert ist. Der Lizenznehmer sollte den Lizenzgeber (Melodial) unverzüglich über eine solche Anfrage informieren. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bei Bedarf bei der Erläuterung oder Bestätigung der Wirksamkeit dieser Lizenz gegenüber einer solchen Organisation zu unterstützen und mitzuwirken. Der Lizenznehmer kann den Prüfer oder die Organisation unmittelbar auf die von Melodial bereitgestellten Unterlagen verweisen oder sie zur Überprüfung an den Melodial-Support wenden lassen (wie auf der Bescheinigung angegeben). Da die Musik vorab freigegeben ist und Melodial daran alleinige Rechteinhaberin ist, sollte der Lizenznehmer keine Schwierigkeiten mit der GEMA oder der GVL haben, solange er die Musik von Melodial im Einklang mit dieser Vereinbarung nutzt.
Kontakt durch eine Verwertungsgesellschaft: Wendet sich eine Verwertungsgesellschaft wegen der öffentlichen Wiedergabe von Musik in der lizenzierten Betriebsstätte an den Lizenznehmer, so kann der Lizenznehmer die Korrespondenz innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an Melodial unter support@melodial.com weiterleiten. Melodial antwortet der Organisation für den Lizenznehmer als Inhaberin der betroffenen Rechte und stellt die Rechtebescheinigung, die Wiedergabeprotokolle und die Katalog-Metadaten für die lizenzierte Betriebsstätte bereit. Dies ist eine Leistung, die der Lizenzgeber zur Unterstützung dieser Lizenz erbringt. Sie ist keine Garantie, keine Freistellung und keine Übernahme der Haftung für Gebühren, Vergütungen oder Abgaben, die eine solche Organisation gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen könnte; die Haftung des Lizenzgebers ist ausschließlich in Ziffer 7 geregelt. Sie gilt nur für Musik, die über den Melodial-Dienst bereitgestellt wird, und nicht für andere Musikquellen oder Nutzungen außerhalb dieser Lizenz.
7. Gewährleistungen und Freistellung
Gewährleistung des Lizenzgebers: Der Lizenzgeber gewährleistet, dass er uneingeschränkt berechtigt und Inhaber der Rechte ist, die Rechte zur öffentlichen Wiedergabe nach dieser Vereinbarung einzuräumen, und dass die nach dieser Vereinbarung gestattete Nutzung der lizenzierten Musik durch den Lizenznehmer nach bestem Wissen und Gewissen des Lizenzgebers keine Urheberrechte, verwandten Schutzrechte oder sonstigen Rechte des geistigen Eigentums Dritter verletzt. Der Lizenzgeber gewährleistet ferner, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um sicherzustellen, dass der Lizenznehmer für die öffentliche Wiedergabe der lizenzierten Musik in der lizenzierten Betriebsstätte keinem Dritten (einschließlich Verwertungsgesellschaften, Komponisten, Verlagen, Labels oder Künstlern) Gebühren, Vergütungen oder Zahlungen schuldet, da alle derartigen Verpflichtungen durch die unmittelbare Rechteinhaberschaft des Lizenzgebers an der Musik oder deren vorherige Freigabe erledigt sind.
Gewährleistung des Lizenznehmers: Der Lizenznehmer gewährleistet, dass er die öffentliche Nutzung der Musik auf den Umfang dieser Lizenz beschränkt (innerhalb der lizenzierten Betriebsstätte und in der vom Dienst vorgesehenen Weise) und keine andere Musik im geschäftlichen Umfeld wiedergibt, während er sich auf diese Lizenz beruft. Radio, Fernsehen, private Streaming-Konten, heruntergeladene Dateien und Live-Darbietungen fallen nicht unter diese Lizenz und können gesonderte Verpflichtungen begründen.
Freistellung: Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Lizenznehmer gegen Ansprüche, Kosten und Verbindlichkeiten zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten, die aus der Behauptung eines Urheberrechtsinhabers oder einer vergleichbaren Stelle entstehen, dass die öffentliche Wiedergabe der lizenzierten Musik durch den Lizenznehmer nach dieser Vereinbarung deren Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte verletzt, vorausgesetzt, die Nutzung durch den Lizenznehmer erfolgt im Einklang mit den Bedingungen dieser Vereinbarung. Der Lizenzgeber übernimmt die Verteidigung und die Kontrolle über einen Vergleich und zahlt Schadensersatz und Kosten, die im Hinblick auf einen solchen Anspruch endgültig zuerkannt oder in einem Vergleich vereinbart werden.
Ausnahmen: Diese Freistellung gilt nicht für (a) gesetzliche Vergütungsansprüche, angemessene Vergütungen, Abgaben oder sonstige Pflichtzahlungen, die einem Betrieb unmittelbar durch Gesetz auferlegt werden, unabhängig davon, wer Inhaber der Aufnahme ist; (b) Musik aus einer anderen Quelle als dem Melodial-Dienst; (c) eine Nutzung außerhalb des Umfangs von Ziffer 1 oder unter Verstoß gegen die vorstehende Gewährleistung des Lizenznehmers; (d) unzutreffende Angaben des Lizenznehmers zur Betriebsstätte; (e) Zeiträume, in denen das Abonnement nicht aktiv war.
Voraussetzungen: Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber unverzüglich über jeden Anspruch oder angedrohten Anspruch zu unterrichten, ohne die schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers kein Anerkenntnis abzugeben und keinen Vergleich zu schließen und bei der Verteidigung des Lizenzgebers in zumutbarem Umfang mitzuwirken. Eine Verzögerung, die die Verteidigung wesentlich beeinträchtigt, kann die Pflichten des Lizenzgebers aus dieser Ziffer verringern.
Haftungsgrenzen: Die Gesamthaftung des Lizenzgebers aus dieser Freistellung gegenüber einem einzelnen Lizenznehmer ist auf den höheren der folgenden beiden Beträge begrenzt: 2.000 AUD oder das Zwölffache der von diesem Lizenznehmer in den zwölf Monaten vor dem Anspruch gezahlten Gebühren. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers aus dieser Freistellung gegenüber allen Lizenznehmern zusammen ist für alle in einem Zeitraum von zwölf Monaten entstehenden Ansprüche auf insgesamt 20.000 AUD begrenzt. Abgesehen von dieser Freistellung ist die Gesamthaftung jeder Partei aus dieser Vereinbarung auf die Gebühren begrenzt, die der Lizenznehmer in den zwölf Monaten vor dem haftungsauslösenden Ereignis gezahlt hat; keine Partei haftet für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für Umsatzverluste oder für Einbußen beim Geschäftswert.
Abhilfemaßnahmen: Der Lizenzgeber kann nach seiner Wahl die erforderlichen Rechte beschaffen, die betroffenen Inhalte ändern oder ersetzen oder das Abonnement beenden und den nicht genutzten Teil zurückzahlen. Diese Abhilfemaßnahmen bestehen neben den vorstehenden Haftungsgrenzen.
Zwingende Rechte bleiben unberührt: Diese Ziffer beschränkt nicht die Haftung für Tod oder Körperverletzung infolge von Fahrlässigkeit, für Betrug oder eine Haftung, deren Beschränkung nach anwendbarem Recht nicht zulässig ist, einschließlich zwingender Verbraucherrechte, soweit diese anwendbar sind.
8. Kündigung, Rückzahlungen und Gebühren
Kündigung: Der Lizenznehmer kann sein Abonnement jederzeit kündigen, indem er sich an das Support-Team von Melodial wendet oder dies über sein Kundenkonto veranlasst. Nach der Kündigung bestehen der Zugang des Lizenznehmers zu den Autorisierten Plattformen und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe der Musik von Melodial bis zum Ende des aktuellen bezahlten Abonnementzeitraums fort; danach enden die Lizenz und alle damit verbundenen Rechte.
Rückzahlungen: Abonnementgebühren werden bei vorzeitiger Kündigung nicht zurückgezahlt, außer wenn eine Rückzahlung nach anwendbarem Recht vorgeschrieben ist oder vom Lizenzgeber nach Ziffer 7 angeboten wird. Ist die Zahlung für einen Abonnementzeitraum erfolgt, so deckt die Abonnementgebühr den gesamten Abonnementzeitraum ab, unabhängig davon, ob der Lizenznehmer den Dienst während des gesamten Zeitraums nutzt.
Gebührenänderungen: Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Abonnementgebühren mit angemessener Vorankündigung gegenüber dem Lizenznehmer zu ändern. Gebührenänderungen werden mit Beginn des auf die Ankündigung folgenden Abonnementzeitraums wirksam. Die Fortsetzung des Abonnements nach einer Gebührenänderung gilt als Annahme der neuen Gebühren.
9. Datenschutz und Privatsphäre
Personenbezogene Daten: Jede Partei hält im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die unter oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verarbeitet werden, alle anwendbaren Datenschutzvorschriften ein, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den australischen Privacy Act 1988 (Cth), die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO) und alle sonstigen anwendbaren örtlichen Datenschutzgesetze in der Rechtsordnung des Lizenznehmers.
Datenerhebung: Im Rahmen der Erbringung des Dienstes kann Melodial begrenzte personenbezogene Daten zum Lizenznehmer erheben und verarbeiten, darunter Firmenname, Kontaktdaten, Geschäftsadresse, Zahlungsinformationen und Aufzeichnungen zur Nutzung des Dienstes. Diese Daten werden ausschließlich zu dem Zweck erhoben und verarbeitet, das Abonnement zu verwalten, Lizenzbescheinigungen auszustellen, Ansprüche nach den Ziffern 6 und 7 zu unterstützen, Kundensupport zu leisten und den Dienst zu verbessern.
Datenspeicherung und Datensicherheit: Melodial trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die personenbezogenen Daten der Lizenznehmer vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Zerstörung oder Veränderung zu schützen. Die Praxis von Melodial zur Datenspeicherung und Datenverarbeitung ist näher in der Datenschutzerklärung von Melodial beschrieben, die unter www.melodial.com/privacy-policy/ verfügbar ist und durch Verweis Bestandteil dieser Vereinbarung wird.
Internationale Datenübermittlungen: Befindet sich der Lizenznehmer in einer Rechtsordnung, die die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb dieser Rechtsordnung beschränkt (etwa im Europäischen Wirtschaftsraum), so stellt Melodial sicher, dass eine solche Übermittlung den anwendbaren rechtlichen Anforderungen entspricht, einschließlich der Verwendung geeigneter Schutzmaßnahmen wie Standardvertragsklauseln oder gleichwertiger Mechanismen.
Rechte des Lizenznehmers: Lizenznehmer haben nach Maßgabe des anwendbaren Rechts das Recht, auf ihre bei Melodial gespeicherten personenbezogenen Daten zuzugreifen, sie zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Anfragen können an das Support-Team von Melodial unter support@melodial.com gerichtet werden.
10. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares Recht: Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht des Staates Victoria, Australien, und ist nach diesem auszulegen, ungeachtet kollisionsrechtlicher Grundsätze. Die Parteien vereinbaren, dass jede Streitigkeit aus dieser Vereinbarung, die nicht außergerichtlich beigelegt wird, der Zuständigkeit der zuständigen Gerichte in Victoria, Australien, unterliegt, sofern das anwendbare Recht in der Rechtsordnung des Lizenznehmers nichts anderes verlangt. Diese Rechtswahl lässt eine zwingende Vorschrift des deutschen Rechts, die am Ort der öffentlichen Wiedergabe der Musik anwendbar ist, unberührt.
Vollständigkeit der Vereinbarung: Diese Vereinbarung (zusammen mit jeder hierunter ausgestellten Bescheinigung und den durch Verweis einbezogenen Nutzungsbedingungen von Melodial) stellt die vollständige Verständigung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über die öffentliche Wiedergabe der Musik von Melodial in der lizenzierten Betriebsstätte dar. Sie ersetzt alle früheren Vereinbarungen oder Mitteilungen. Änderungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Parteien.
Nichtübertragbarkeit: Der Lizenznehmer darf diese Lizenz ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht an eine andere Partei oder auf einen anderen Standort abtreten oder übertragen. Jede versuchte Übertragung oder Nutzung der Musik außerhalb der lizenzierten Betriebsstätte ist nicht abgedeckt und kann diese Vereinbarung unwirksam machen. Der Lizenznehmer kann jedoch den bei Melodial hinterlegten Geschäftsstandort aktualisieren, wenn der Betrieb umzieht, sodass im Rahmen desselben Abonnements eine neue Bescheinigung für die neue Adresse ausgestellt werden kann (im Ermessen des Lizenzgebers).
Beendigung: Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Lizenz (und das zugehörige Dienstabonnement) zu beenden, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen wesentlich verletzt (etwa indem er die Musik außerhalb der gestatteten Nutzungen verwendet oder das Abonnement nicht aufrechterhält). Im Fall der Beendigung muss der Lizenznehmer jede öffentliche Wiedergabe der Musik von Melodial in der Betriebsstätte einstellen, bis eine neue Vereinbarung besteht. Bestimmungen, die fortgelten sollen (etwa die Freistellung), gelten nach der Beendigung für Ansprüche aus dem lizenzierten Zeitraum fort.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nach anwendbarem Recht unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und sind so auszulegen, dass die Absicht der Parteien bestmöglich verwirklicht wird. Der unwirksame Teil gilt als in dem geringstmöglichen Umfang geändert, der zu seiner Durchsetzbarkeit erforderlich ist, oder, falls erforderlich, als weggelassen; die übrige Vereinbarung bleibt wirksam.
Nachweisgrundlage der Bescheinigungen: Diese schriftliche Vereinbarung soll die dem Lizenznehmer ausgestellte Melodial-Musiklizenzbescheinigung und die Rechtebescheinigung untermauern und belegen. In jeder Situation, in der ein Nachweis der Lizenzierung erforderlich ist, sollten die Bescheinigung und diese Vereinbarung gemeinsam als Nachweis der Rechte des Lizenznehmers zur öffentlichen Wiedergabe der Musik in der lizenzierten Betriebsstätte in Deutschland anerkannt werden.
11. Annahme
Mit dem Abschluss eines Abonnements für den Dienst von Melodial über einen der autorisierten Kanäle von Melodial (einschließlich der Melodial-Website, der Shopify-Storefront oder der mobilen Apps) bestätigt der Lizenznehmer, dass er die Bedingungen dieser Vereinbarung gelesen und verstanden hat und sich damit einverstanden erklärt, an sie gebunden zu sein. Der Abschluss des Abonnementkaufs und/oder die weitere Nutzung des Melodial-Dienstes gilt als Annahme dieser Vereinbarung in ihrer Gesamtheit. Die Person, die das Abonnement für den Lizenznehmer abschließt, bestätigt, dass sie befugt ist, das Unternehmen an diese Bedingungen zu binden.
Diese Vereinbarung ist im Zusammenhang mit der dem Lizenznehmer ausgestellten Melodial-Musiklizenzbescheinigung zu lesen.
Bei Fragen wenden Sie sich an: support@melodial.com | www.melodial.com